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GBU Beispiele

So sieht eine fertige Gefährdungsbeurteilung aus.

Echte Gefährdungen, Maßnahmen nach STOP-Prinzip und Rechtsgrundlagen — in unter 2 Minuten vorbereitet.

GDA-KategorieRisiko-Bewertung 1–5STOP-Maßnahmen

Arbeitsbereich

Baustelle / Steildach

Rechtsgrundlage

§5 und §6 ArbSchG. BG BAU 315. DGUV Regel 101-004. LBO.

Absturzgefahr auf geneigter Dachfläche ab 20° Neigung. Bei Ausrutschen, Fehltritt oder Werkzeugverlust: Sturz auf Dachfläche oder über Traufe. Tödlicher Sturz möglich.

Was im Betrieb getan werden sollte

Technisch

Dachschutzwand oder Fanggerüst an der Traufe aufbauen. Mindesthöhe 1,00 m.

Technisch

Aufstiege nur über zugelassene Dachleitern gemäß DIN EN 516

Organisatorisch

Absturzgefährdete Bereiche absperren und kennzeichnen (§ 12 ArbStättV)

Organisatorisch

Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn zur Absturzsicherung unterweisen und schriftlich dokumentieren.

PSA

PSA gegen Absturz (Auffanggurt EN 361, Verbindungsmittel EN 354) bei Restgefährdungen zwingend

Hitzearbeit auf dunklen Dachflächen im Sommer. Direkte Sonneneinstrahlung und Wärmereflexion. Hitzekollaps, Sonnenstich oder Verbrennungen durch heiße Bitumenbahnen möglich.

Was im Betrieb getan werden sollte

Organisatorisch

Arbeitszeiten an Hitzetagen in frühe Morgenstunden verlegen (vor 11 Uhr)

Organisatorisch

Trinkwasserversorgung sicherstellen: mind. 1,5 Liter/Stunde/Person bei Temperaturen >28°C

PSA

Kopfbedeckung, leichte Schutzkleidung, Sonnenschutz LSF 50+

Schallpegel bis 105 dB(A) beim Schleifen von Dachsteinen und Trennarbeiten. Dauerlärm über 85 dB(A) schädigt das Gehör irreversibel.

Was im Betrieb getan werden sollte

Technisch

Lärmarme Werkzeuge einsetzen (Kennzeichnung nach DGUV Information 209-023)

Organisatorisch

Lärmbereiche kennzeichnen und Aufenthaltszeit minimieren

PSA

Gehörschutz ab 85 dB(A) bereitstellen und Tragen kontrollieren.

Wichtig: Maßnahmen nach der Umsetzung prüfen und dokumentieren. Danach regelmäßig erneut prüfen.
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Weitere Beispiele

Arbeitsbereich

Lager / Packzone

Rechtsgrundlage

§5 und §6 ArbSchG. DGUV Vorschrift 68. ASR A1.8.

Gabelstapler und Fußgänger nutzen teilweise dieselben Verkehrswege. Eingeschränkte Sicht des Staplerführers bei hochgehobenem Last. Schwere bis tödliche Verletzungen möglich.

Was im Betrieb getan werden sollte

Technisch

Physische Trennung von Stapler- und Fußgängerwegen durch Schutzplanken oder Poller (Mindestbreite 2,50 m Fahrgasse + 0,50 m Sicherheitsabstand je Seite nach ASR A1.8)

Technisch

Spiegel an unübersichtlichen Kreuzungen und Kurven installieren

Organisatorisch

Tempo im Lager auf 10 km/h begrenzen. Schilder und Bodenmarkierungen nutzen.

Organisatorisch

Jährliche Unterweisung aller Lagerarbeiter zu Stapler-Sicherheitsregeln (§12 ArbSchG)

PSA

Warnwesten im Staplerbereich verpflichtend tragen.

Mitarbeiter heben Pakete von 5 bis 30 kg. Häufiges Bücken, Drehen und Heben belastet Rücken und Gelenke.

Was im Betrieb getan werden sollte

Technisch

Hebebühnen und elektrische Hubwagen für Paletten unter 50 cm Höhe einsetzen

Organisatorisch

Lastgewichte kennzeichnen (>15 kg: Kennzeichnung + Hilfsmittel-Pflicht; >25 kg: Zwei-Personen-Heben)

Organisatorisch

Rückengerechtes Heben in Unterweisung und durch praktische Übung vermitteln

PSA

Rückenunterstützende Arbeitsschuhe (EN ISO 20345) und bei Bedarf Rückengurt

Wichtig: Maßnahmen nach der Umsetzung prüfen und dokumentieren. Danach regelmäßig erneut prüfen.
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Arbeitsbereich

Großraumbüro / Homeoffice

Rechtsgrundlage

§5 und §6 ArbSchG. ArbStättV Anhang 6. §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.

Dauersitzen in ungünstiger Haltung. Monitor zu hoch oder zu niedrig. Tastatur und Maus nicht in Neutralposition. Folge: Nacken-, Schulter-, Rückenschmerzen, Sehnenscheidenentzündung.

Was im Betrieb getan werden sollte

Technisch

Höhenverstellbare Schreibtische nutzen. Tischhöhe passend zur Sitzhaltung einstellen.

Technisch

Monitor auf Augenhöhe stellen. Abstand 50 bis 70 cm. Kein Gegenlicht.

Organisatorisch

Regelmäßige Bildschirmpausen einplanen. 5 bis 10 Minuten Pause je 50 Minuten Bildschirmarbeit.

Organisatorisch

Mitarbeiter jährlich zu Sitzposition, Monitorabstand und Pausen unterweisen.

Permanente Erreichbarkeit, hoher Zeitdruck, Multitasking. Gesetzliche Pflicht zur Beurteilung psychischer Belastung seit 2013 (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Burnout-Risiko.

Was im Betrieb getan werden sollte

Organisatorisch

Klare Regeln zur Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit schriftlich festlegen.

Organisatorisch

Aufgaben priorisieren: maximale 3 Hauptaufgaben/Tag; realistische Deadlines setzen

Organisatorisch

Mitarbeiter jährlich zur psychischen Belastung befragen und Ergebnisse dokumentieren.

Wichtig: Maßnahmen nach der Umsetzung prüfen und dokumentieren. Danach regelmäßig erneut prüfen.
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Rechtsgrundlage: §5 und §6 ArbSchG

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