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Echte Gefährdungen, Maßnahmen nach STOP-Prinzip und Rechtsgrundlagen — in unter 2 Minuten vorbereitet.
Arbeitsbereich
Baustelle / Steildach
Rechtsgrundlage
§5 und §6 ArbSchG. BG BAU 315. DGUV Regel 101-004. LBO.
Absturzgefahr auf geneigter Dachfläche ab 20° Neigung. Bei Ausrutschen, Fehltritt oder Werkzeugverlust: Sturz auf Dachfläche oder über Traufe. Tödlicher Sturz möglich.
Was im Betrieb getan werden sollte
Dachschutzwand oder Fanggerüst an der Traufe aufbauen. Mindesthöhe 1,00 m.
Aufstiege nur über zugelassene Dachleitern gemäß DIN EN 516
Absturzgefährdete Bereiche absperren und kennzeichnen (§ 12 ArbStättV)
Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn zur Absturzsicherung unterweisen und schriftlich dokumentieren.
PSA gegen Absturz (Auffanggurt EN 361, Verbindungsmittel EN 354) bei Restgefährdungen zwingend
Hitzearbeit auf dunklen Dachflächen im Sommer. Direkte Sonneneinstrahlung und Wärmereflexion. Hitzekollaps, Sonnenstich oder Verbrennungen durch heiße Bitumenbahnen möglich.
Was im Betrieb getan werden sollte
Arbeitszeiten an Hitzetagen in frühe Morgenstunden verlegen (vor 11 Uhr)
Trinkwasserversorgung sicherstellen: mind. 1,5 Liter/Stunde/Person bei Temperaturen >28°C
Kopfbedeckung, leichte Schutzkleidung, Sonnenschutz LSF 50+
Schallpegel bis 105 dB(A) beim Schleifen von Dachsteinen und Trennarbeiten. Dauerlärm über 85 dB(A) schädigt das Gehör irreversibel.
Was im Betrieb getan werden sollte
Lärmarme Werkzeuge einsetzen (Kennzeichnung nach DGUV Information 209-023)
Lärmbereiche kennzeichnen und Aufenthaltszeit minimieren
Gehörschutz ab 85 dB(A) bereitstellen und Tragen kontrollieren.
Arbeitsbereich
Lager / Packzone
Rechtsgrundlage
§5 und §6 ArbSchG. DGUV Vorschrift 68. ASR A1.8.
Gabelstapler und Fußgänger nutzen teilweise dieselben Verkehrswege. Eingeschränkte Sicht des Staplerführers bei hochgehobenem Last. Schwere bis tödliche Verletzungen möglich.
Was im Betrieb getan werden sollte
Physische Trennung von Stapler- und Fußgängerwegen durch Schutzplanken oder Poller (Mindestbreite 2,50 m Fahrgasse + 0,50 m Sicherheitsabstand je Seite nach ASR A1.8)
Spiegel an unübersichtlichen Kreuzungen und Kurven installieren
Tempo im Lager auf 10 km/h begrenzen. Schilder und Bodenmarkierungen nutzen.
Jährliche Unterweisung aller Lagerarbeiter zu Stapler-Sicherheitsregeln (§12 ArbSchG)
Warnwesten im Staplerbereich verpflichtend tragen.
Mitarbeiter heben Pakete von 5 bis 30 kg. Häufiges Bücken, Drehen und Heben belastet Rücken und Gelenke.
Was im Betrieb getan werden sollte
Hebebühnen und elektrische Hubwagen für Paletten unter 50 cm Höhe einsetzen
Lastgewichte kennzeichnen (>15 kg: Kennzeichnung + Hilfsmittel-Pflicht; >25 kg: Zwei-Personen-Heben)
Rückengerechtes Heben in Unterweisung und durch praktische Übung vermitteln
Rückenunterstützende Arbeitsschuhe (EN ISO 20345) und bei Bedarf Rückengurt
Arbeitsbereich
Großraumbüro / Homeoffice
Rechtsgrundlage
§5 und §6 ArbSchG. ArbStättV Anhang 6. §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Dauersitzen in ungünstiger Haltung. Monitor zu hoch oder zu niedrig. Tastatur und Maus nicht in Neutralposition. Folge: Nacken-, Schulter-, Rückenschmerzen, Sehnenscheidenentzündung.
Was im Betrieb getan werden sollte
Höhenverstellbare Schreibtische nutzen. Tischhöhe passend zur Sitzhaltung einstellen.
Monitor auf Augenhöhe stellen. Abstand 50 bis 70 cm. Kein Gegenlicht.
Regelmäßige Bildschirmpausen einplanen. 5 bis 10 Minuten Pause je 50 Minuten Bildschirmarbeit.
Mitarbeiter jährlich zu Sitzposition, Monitorabstand und Pausen unterweisen.
Permanente Erreichbarkeit, hoher Zeitdruck, Multitasking. Gesetzliche Pflicht zur Beurteilung psychischer Belastung seit 2013 (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Burnout-Risiko.
Was im Betrieb getan werden sollte
Klare Regeln zur Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit schriftlich festlegen.
Aufgaben priorisieren: maximale 3 Hauptaufgaben/Tag; realistische Deadlines setzen
Mitarbeiter jährlich zur psychischen Belastung befragen und Ergebnisse dokumentieren.
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Rechtsgrundlage: §5 und §6 ArbSchG
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